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FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Wieso benötige ich einen Liftberater?
    Unabhängige Liftberater kennen die technischen und gesetzlichen Anforderungen und sind mit den aktuellen Entwicklungen vertraut. Sie sparen Zeit, Geld und Nerven und sorgen für die nötige Planungssicherheit in der Zukunft. Und sind wir ehrlich: Es schläft sich besser, wenn man weiss, dass die Angelegenheiten in den Händen eines Profis liegen.
  • Was kostet eine Liftberatung von Elevando?
    Die Kosten für eine Liftberatung können je nach Komplexität und Umfang des Projekts stark variieren. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – gemeinsam finden wir eine passende Lösung, sei es eine Abrechnung auf Stundenbasis oder ein Pauschalpaket.
  • Für welche Arten von Aufzügen wird eine Beratung angeboten?
    Unsere Beratung umfasst Personen-, Service- und Lastenaufzüge in allen Grössen und Formen. Die Antriebsart spielt dabei keine Rolle – wir sind mit allen Systemen bestens vertraut.
  • Wie läuft eine Liftberatung zu Beginn ab?
    Bei unserem unverbindlichen Erstgespräch erfassen wir die Anforderungen und Wünsche und prüfen, ob eine Zusammenarbeit einen Mehrwert bietet. In der Regel kann bereits in diesem Gespräch ein individuelles, mögliches Angebot genannt werden. Wenn das Angebot grundsätzlich passt, führen wir bei bestehenden Anlagen eine Vor-Ort-Besichtigung durch, prüfen die Gegebenheiten und nehmen technische Details auf. Anschließend erstellen wir ein finales Angebot zur Unterzeichnung – und der Start unserer gemeinsamen Partnerschaft beginnt.
  • Benötige ich einen barrierefreien Lift?
    Die gesetzlichen Vorgaben (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) und kantonale Bauvorschriften bestimmen, in welchen Gebäuden ein barrierefreier Lift verpflichtend ist. In vielen Kantonen ist dies bereits ab 4 bis 9 Wohneinheiten der Fall, bei öffentlich zugänglichen Gebäuden immer. Die Normen SIA 500 und SN EN 81-70 geben die technischen Mindestanforderungen vor, die sicherstellen, dass der Lift für alle Nutzergruppen zugänglich ist.
  • Ich plane einen barrierefreien Lift. Was muss ich beachten?
    Achten Sie bei der Planung auf die Einhaltung der Normen SIA 500 und SN EN 81-70, die ausreichende Kabinengrösse und Tragfähigkeit, stufenlose Zugänge, genügend Bewegungsflächen vor dem Lift, sowie gut erreichbare und erkennbare Bedienelemente. Prüfen Sie die kantonalen Vorschriften und planen Sie möglichst grosszügig, um den Lift für alle Nutzergruppen zugänglich zu machen. In jedem Fall soll aber eine Absprache mit der Bauherrschaft des Gebäudes stattgefunden haben, damit zusätzliche Anforderungen, welche nutzungsabhängig sind, berücksichtigt werden.
  • Brauche ich eine Liftschachtentlüftung?
    Der Aufzugsschacht muss so belüftet werden, dass die Umgebungsbedingungen für den Aufzug (Temperatur, Feuchte, Luftqualität) eingehalten werden. Die Temperatur im Schacht und Maschinenraum muss zwischen +5 °C und maximal +40 °C liegen. Gemäss der Aufzugsnorm EN 81-20 wird eine geeignete Belüftung des Schachts und der Triebwerksräume gefordert. Die Norm stellt jedoch keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Belüftung dieser Bereiche, da der Schacht und der Triebwerksraum oft Teil einer komplexen baulichen Umgebung sind. Somit wird die Norm SIA 382/1:2014 „Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Anforderungen“ herangezogen. Hier sind Raumluftklassen für den Aufenthalt von Personen in verschiedenen Gebäuderäumen definiert. Als minimale Anforderung für die Berechnung der Planungswerte für den Aufzugsschacht kann die Raumluftklasse RAL 4 herangezogen werden. Somit ist eine Absprache zwischen Architekt, Lüftungsplaner und Liftbauer unumgänglich. Die früher geforderte Entrauchungsklappe wurde gemäss aktuellen VKF-Brandschutzvorschriften in den meisten Fällen gestrichen, um Energieverluste zu vermeiden und den Wärmeschutz zu verbessern (Ausnahme Feuerwehraufzüge).
  • Darf ich die Stromleitung meiner Solaranlage durch den Liftschacht führen?
    In der Schweiz ist es grundsätzlich nicht erlaubt, die Stromleitung (z. B. DC- oder AC-Leitungen) Ihrer Solaranlage durch den Liftschacht zu führen. Die gesetzlichen und normativen Grundlagen verbieten ausdrücklich die Installation von aufzugsfremden Einrichtungen im Aufzugsschacht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Leitung baulich vollständig vom Aufzugsschacht getrennt wird (z. B. in einem separaten Installationsschacht mit gleichem Feuerwiderstand wie der Aufzugsschacht) und dies muss mit der Brandschutzbehörde, sowie dem Liftbauer, abgesprochen werden.
  • Welche Lebensdauer hat ein Lift?
    Wie Sie sich denken können, haben mehrere Faktoren – wie beispielsweise die Art der Nutzung, Umgebungseinflüsse, Frequentierung sowie die Wartung – einen erheblichen Einfluss auf die Lebensdauer eines Aufzugs. In einem durchschnittlichen Wohngebäude beträgt diese rund 30 bis 35 Jahre. In der Regel wird der Aufzug zur „Halbzeit“, also nach etwa 15 bis 20 Jahren, modernisiert. Dies ist notwendig, weil die Elektronik dann oft am Ende ihrer Lebensdauer ist, Ersatzteile schwieriger zu beschaffen sind und der technische Standard häufig nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht.
  • Kann ich meinen Lift modernisieren oder muss ich diesen komplett ersetzen?
    Eine Modernisierung ist oft die nachhaltigere, kostengünstigere und ressourcenschonendere Variante, insbesondere wenn die baulichen Eingriffe möglichst gering gehalten werden sollen. Wenn einzelne Komponenten wie Steuerung, Antrieb, Türen oder Kabine veraltet sind, können diese gezielt erneuert werden. Als Faustregel gilt: Wurde ein Lift bereits einmal umfassend modernisiert, kommt meist eher eine Ersatzanlage in Frage, da eine weitere Modernisierung in der Regel technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
  • Benötige ich ein Serviceabo für meinen Lift?
    Gesetzlich verpflichtet ist man nur in den Kantonen Zürich und Genf. In allen anderen Kantonen ist es noch nicht obligatorisch. Jedoch gilt die Eigentümerhaftung nach Art. 58 des Obligationenrechts, die Sie verpflichtet, den Lift in einem sicheren und normgerechten Zustand zu halten. Um dies zu gewährleisten, benötigen Sie ein Serviceabo nach Norm EN 13015. Nicht zuletzt sorgt ein Serviceabo für die Betriebssicherheit, verlängert die Lebensdauer der Anlage und minimiert das Risiko von Ausfällen.
  • Wie lange ist ein Ersatzteil verfügbar?
    In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Pflicht, Ersatzteile für Aufzüge über eine bestimmte Mindestdauer verfügbar zu halten. Typischerweise sind Ersatzteile für gängige Aufzugsanlagen während etwa 15 Jahren nach Auslieferung verfügbar, elektronische Bauteile häufig nur rund 10 Jahre. Nach dieser Zeit kann die Verfügbarkeit abnehmen, da Hersteller die Produktion einstellen oder Bauteile nicht mehr lieferbar sind. Die Ersatzteilverfügbarkeit sollte idealerweise vertraglich geregelt werden.
  • Unser Lift hat immer wieder Störungen. Was kann ich tun?
    An erster Stelle sollte natürlich immer das Gespräch mit der Wartungsfirma gesucht werden. Störungsquellen zu identifizieren, ist nicht immer auf Anhieb möglich. Hierbei können wir von elevando Ihnen mit einer umfassenden Zustandsanalyse zur Seite stehen. Dabei geht es nicht darum, die Ursache selbst zu finden, sondern die ausgeführten und allenfalls offerierten Arbeiten zu kontrollieren, sowie den technischen Zustand der Anlage zu beurteilen. So erhalten Sie eine unabhängige Zweitmeinung, um weitere Entscheidungen zu treffen.
  • Die Servicekosten von meinem Lift scheinen mir zu hoch. Sind sie gerechtfertigt?
    Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Servicekosten zu hoch sind, können Sie uns gerne Ihren Servicevertrag zukommen lassen. Wir prüfen diesen unverbindlich und selbstverständlich vertraulich und geben Ihnen in der Regel zeitnah ein kurzes Feedback, ob der Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Gegebenenfalls erkennen wir auch Optimierungspotenzial oder können Ihnen alternative Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
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